Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK)

Das Arbeitsrecht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB) wird vom kirchlichen Auftrag und damit von der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt (siehe dazu auch „Der Dritte Weg“).

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat mit Wirkung vom 01.10.1977 (KABl S. 95, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 05.04.2001, KABl S. 158) ein Arbeitsrechtsregelungsgesetz in Kraft gesetzt. In diesem Gesetz wird das Verfahren zur Gestaltung der Dienstverhältnisse der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst festgelegt.
Danach wird für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der Angestellten sowie der Arbeiter und Arbeiterinnen für den Bereich der ELKB eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet. Ihre Aufgabe ist insbesondere, Regelungen zu beschließen, die den Abschluss und den Inhalt von Arbeitsverträgen betreffen (§ 2 ARRG).

Die Beschlüsse dieser Kommission sind verbindlich und wirken normativ (§ 3 ARRG). Dies gilt aufgrund eines Beschlusses der Diakonischen Konferenz vom 18.07.1977 auch für die Diakonie (§ 4 ARRG).

Die Arbeitsrechtliche Kommission besteht aus 16 unabhängigen, an Weisungen nicht gebundenen Mitgliedern, die in Bindung an das Bekenntnis der ELKB und im Rahmen des in dieser Kirche geltenden Rechts handeln (5 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 ARRG). Die Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder ist wie bei den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung gesichert (§ 9 Abs. 2 ARRG). Insgesamt setzt sich die Arbeitsrechtliche Kommission aus je vier Vertretern und Vertreterinnen

  • der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst
  • der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Dienst
  • der kirchlichen Körperschaften und
  • der Träger diakonischer Einrichtungen

zusammen, die zu kirchlichen Ämtern der ELKB wählbar sein müssen (§ 5 Abs. 3 ARRG). Ihre Mitgliedschaft in der ELKB ist somit unabdingbar.

Die acht Vertreter der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen und diakonischen Dienst (Dienstnehmer) werden durch die Vereinigungen entsandt, in denen mindestens 500 kirchliche/diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zusammengeschlossen sind (§ 6 Abs. 1 ARRG).

Die acht Vertreter und Vertreterinnen der kirchlichen Körperschaften und der Träger diakonischer Einrichtungen (Dienstgeber) werden je zur Hälfte vom Landeskirchenrat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses und vom Diakonischen Rat (§ 7 ARRG) entsandt.

Die Amtsdauer der ARK beträgt vier Jahre (§ 8 Abs. 1 ARRG). Der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende sind im jährlichen Wechsel aus den Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienststellenleitungen zu wählen (§ 10 Abs. 2 ARRG).

Jedes Mitglied hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen vorzuschlagen (§ 10 Abs. 4 ARRG). Die Arbeitsrechtliche Kommission entscheidet in dem Bereich, in dem sonst, nach außerkirchlichem Arbeitsrecht, Tarifverträge abgeschlossen werden, mit Zweidrittelmehrheit (§ 10 Abs. 6 Satz 2 ARRG).

Gegen Beschlüsse der Kommission kann jede der vier in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen Einwendungen erheben, wenn die von ihr Vertretenen betroffen sind (§ 12 Abs. 2 ARRG). Werden nach einer erneuten Beratung und Beschlussfassung weiterhin Einwendungen erhoben, besteht bei Fragen von wesentlicher Bedeutung die Möglichkeit, den Schlichtungsausschuss anzurufen (§ 12 Abs. 2, 3 ARRG). Dieser kann auch angerufen werden, wenn kein (eindeutiger) Beschluss zustande kommt (§ 12 Abs. 5 ARRG).

Jede der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen benennt für den Schlichtungsausschuss einen Beisitzer bzw. eine Besitzerin. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass alle Argumente in der Beratung zum Tragen kommen. Der unparteiliche Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und zwei weitere Beisitzer bzw. Beisitzerinnen werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Dreiviertelmehrheit der Zahl ihrer Mitglieder bestimmt (§ 13 Abs. 2, 3 ARRG). Die Funktion des Vorsitzenden nimmt Herr Prof. Dr. Hermann Reichold, Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, wahr.

Der Schlichtungsausschuss beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit der Mitglieder in geheimer Beratung (§ 13 Abs. 8 ARRG). Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind verbindlich.